Änderungen bei der Maskenpflicht am Dienstag, 02.11.2021

Liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
die Landesregierung hat heute beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Über die wesentlichen Punkte aus der Schulmail möchten wir Sie hiermit informieren.
 
Die vollständige Schulmail finden Sie hier:
https://www.schulministerium.nrw/regelungen-fuer-schulen-ab-dem-2-november-2021

  • Die Coronabetreuungsverordnung wird ab dem 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
  • Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
  • Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin möglich.
  • Bewegen sich die Schülerinnen und Schüler zu ihren Sitzplätzen hin oder von ihren Sitzplätzen weg oder bewegen sie sich innerhalb der Schulgebäude, so besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske.
  • Davon abgesehen bleibt es bei den bereits bekannten Ausnahmen von der Maskenpflicht im Schulgebäude, siehe § 2 Absatz 1 Satz 2 der Coronabetreuungsverordnung.
  • Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
  • Für das schulische Personal entfällt die Maskenpflicht auch bei Konferenzen und Besprechungen im Lehrerzimmer am festen Sitzplatz.
  • Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten weiterhin die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren.
  • Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.

Zur neuen Quarantäneregelung liegen uns bislang folgende Informationen vor:

  • Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbarn zu beschränken.
  • Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.
  • Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.

Weitere Informationen zur Quarantänisierung erwarten wir in der nächsten Woche.
Auch hier werden wir Sie zeitnah informieren.
 
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen
 
Michael Greiwe
Elisabeth Donnermeyer
Gunnar Bobbert

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