Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,
da die Schulen erst am Montag, dem 31.08.2020, offiziell von der Landesregierung NRW über die neuen Regelungen im Schulbetrieb informiert worden sind, also noch nicht genügend Zeit für die Planung und Umsetzung der Vorgaben gegeben war, wird die Gemeinschaftshauptschule Ibbenbüren in dieser Woche an der Maskenpflicht im Unterricht festhalten. Es gibt in den Klassen und auch im Kollegium Personen, die in besonderer Weise gefährdet sind und die wir auf diese Weise schützen wollen.
Wie in der Vergangenheit auch, ist es unser Ziel, Sie möglichst schnell und umfassend über die Regelungen, die wegen der Corona-Pandemie an unserer Schule getroffen werden müssen, zu informieren.
Weiterhin werden wir Sie über wichtige Aspekte zu Corona und Schule auf der Homepage hinweisen. Wir bitten Sie und die Schülerinnen und Schüler, täglich auf der Homepage (www.ghs-ibb.de) weitere Informationen abzurufen.
Ab dem 01.09.2020 werden folgende Regelungen gelten:
Unterricht
- Soweit möglich soll möglichst viel Regelunterricht in Präsenzform stattfinden.
- Der Sportunterricht soll möglichst bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Der Schwimmunterricht findet unter Einhaltung der Hygieneregeln statt.
- Sollte es wieder zu Schulschließungen kommen, findet Distanzunterricht statt.
Hygieneregeln
- An den weiterführenden Schulen ist es vorgeschrieben, auf den Fluren und auf dem gesamten Schulgelände einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Sollten Schülerinnen und Schüler sich nicht an diese Regel halten, werden sie direkt nach Hause geschickt.
- Die Coronabetreuungsverordnung sieht ab dem 01.09.2020 keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen mehr vor, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Daraus folgt zugleich, dass Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.
Um die betroffenen Personen der Risikogruppen zu schützen, haben wir an der Gemeinschaftshauptschule Ibbenbüren für den Unterricht folgende Regel getroffen: Die Masken können weiterhin im Unterricht getragen werden. Wenn sich dann einzelne Schülerinnen und Schüler weigern, die Maske zu tragen, sind pädagogische Lösungen (z.B. ein separater Platz mit größerem Abstand zu den anderen Schülerinnen und Schülern und zu den Lehrerinnen und Lehrern) zu finden. - Beachten Sie, dass in Bussen und Bahn die Maskenpflicht gilt.
- Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler und die Sitzordnung in den einzelnen Gruppen wird dokumentiert, um Infektionsketten zurückverfolgen zu können.
- Die bisherigen Hygieneregeln zum Händewaschen gelten weiterhin.
- Sowohl auf dem Schulweg als auch in der Schule (Flure, Pausenhof) ist die Abstandsregel von 1,5 Metern einzuhalten.
- In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
- In den Sekretariaten wurden von der Stadt Plexiglasscheiben als Spuck- und Niesschutz montiert. Bis auf weiteres ist darauf zu achten, dass die Sekretariate nur von einer Person betreten werden. Wir werden entsprechende Vorkehrungen treffen. Schülerinnen und Schüler gehen nur nach Rücksprache mit den Lehrern in das Sekretariat.
- In den Klassenräumen und der Aula ist weiteres Material zu Hygiene- und Verhaltensregeln gegen das Coronavirus ausgehängt.
- Darüberhinausgehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB können im Einzelfall aus medizinischen Gründen oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden.
- Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visieres (z. B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet. Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar. Allerdings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer MNB aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Schulorganisation
- Bitte geben Sie Ihrem Kind ausreichend Getränke mit. Der Wasserspender steht nicht zur Verfügung.
- Am Standort Laggenbeck kann jede Jahrgangsstufe einmal pro Woche ein Mittagessen in der Mensa einnehmen (Jg. 5-Montag; Jg. 6-Dienstag; Jg. 7-Mittwoch; Jg. 8-Donnerstag). Nur so können die Hygieneregeln und Abstandsregeln von 1,5 m zwischen den Schülern in der Warteschlange und beim Essen eingehalten werden.
Am Standort Dickenberg kann aufgrund der geringeren Anmeldezahlen der Mensabetrieb für alle Schülerinnen und Schüler stattfinden. Die Jahrgänge 9 und 10 essen getrennt voneinander. Der Jahrgang 9 isst von 12.55 bis 13.15 Uhr, der Jahrgang 10 danach von 13.20 bis 13.40 Uhr. - Erziehungsberechtigte und Gäste dürfen das Schulgebäude nur bei vorheriger Anmeldung über das Sekretariat betreten
- Mitwirkungsgremien (z. B. Elternabende, Schulpflegschaft, Schulkonferenz) können unter Einhaltung des Infektionsschutzes (Maskenpflicht, Abstandsregeln) und den Maßgaben der Rückverfolgbarkeit stattfinden.
Vorerkrankungen/Krankheitsfälle
- Bitte achten Sie darauf, dass ihre Kinder nur dann die Schule besuchen dürfen, wenn sie gesund sind. Ein Kind sollte keine Zeichen einer Atemwegsinfektion aufweisen. Auch in der Familie bzw. im häuslichen Umfeld sollten aktuell keine infektiösen Erkrankungen vorhanden sein. Bitte achten Sie täglich bei Ihren Kindern auf entsprechende Symptome.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/elterninfo-wenn-mein-kind-zuhause-erkrankt-handlungsempfehlung - Kinder mit Vorerkrankungen können weiterhin statt am Präsenzunterricht auf Anraten des Arztes am Distanzunterricht teilnehmen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Die Kinder werden von der Schulleitung beurlaubt. Sollten Kinder länger fehlen, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Die Schule hat hier auch das Recht, in begründeten Zweifelsfällen ein ärztliches Attest einzufordern.
- Sollten die Kinder mit vorerkrankten Familienangehörigen zusammenleben, kann die Beurlaubung der Kinder vom Präsenzunterricht nur mit Vorlage eines ärztlichen Attests erfolgen.
Viele Grüße